Grundsteuer festsetzen
Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Auf dieser Seite zur Grundsteuerreform 2025 möchten wir Sie über den aktuellen Hebesatz, die Berechnung der Grundsteuer ab 2025, die Zuständigkeit für Einsprüche und allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform informieren.
Grundsteuerhebesatz ab 01.01.2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 den neuen, aufkommensneutralen Grundsteuer-Hebesatz für das Jahr 2025 beschlossen:
Grundsteuer A: 400 v.H. (Hebesatz 2024: 400 v.H.)
Grundsteuer B: 269 v.H. (Hebesatz 2024: 420 v.H.)
Bekanntgabe der Hebesatz-Satzung
Die Hebesatz-Satzung für 2025 wurde am 21.11.2024 in den Plochinger Nachrichten öffentlich bekannt gegeben.
Die Hebesatz-Satzung 2025 kann ab 01.01.2025 auch direkt abgerufen werden.
Verfahrensablauf
Wie berechnet sich die Grundsteuer ab 2025?
Die Grundsteuer ab 2025 wird weiterhin in einem dreistufigen Verfahren berechnet:
- Grundsteuer-Bewertungsverfahren
Im ersten Schritt, auch Grundsteuer-Bewertungsverfahren genannt, wird der Bodenwert durch das zuständige Finanzamt ermittelt. Dieser berechnet sich aus der Grundstücksgröße multipliziert mit dem Bodenrichtwert, der vom gemeinsamen Gutachterausschuss des Landkreises Esslingen ermittelt wurde. Hierzu haben Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 erhalten.
- Grundsteuer-Messbetragsverfahren
Im zweiten Schritt, dem Grundsteuer-Messbetragsverfahren, ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Dieser berechnet sich durch Multiplikation des zuvor berechneten Grundsteuerwerts mit der Grundsteuermesszahl. Die Grundsteuermesszahl richtet sich nach der Nutzung des Grundstücks:
- Für Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, beträgt die Grundsteuermesszahl 0,91 Promille.
- Für Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, beträgt die Grundsteuermesszahl 1,3 Promille
Der so berechnete Grundsteuermessbetrag wird Ihnen vom Finanzamt in einem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag zum Stichtag 01.01.2025 mitgeteilt.
- Grundsteuerbescheid durch die Gemeinde
Im dritten Schritt wird die Gemeinde erstmals zuständig. Hierbei erlässt sie den Grundsteuerbescheid. Dieser errechnet sich durch Multiplikation des vom Gemeinderat festgelegten, aufkommensneutralen Hebesatzes mit dem Grundsteuermessbetrag. Die Gemeinde ist an die vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheide (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid) gebunden und kann diese Werte bei der Berechnung der Grundsteuer nicht ändern. Der Grundsteuerbescheid wird an den Grundstückseigentümer (Steuerpflichtigen) erlassen.
Was bedeuten Aufkommensneutralität und Belastungsverschiebung?
Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das gesamte Grundsteueraufkommen der Stadt Plochingen, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer, die jeder einzelne Steuerpflichtige zu zahlen hat. Dies bedeutet, dass die Gemeinde mit der Systemumstellung im Jahr 2025 in etwa dieselben Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie im Jahr 2024.
Selbst bei einer aufkommensneutralen Gestaltung kommt es jedoch zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen in Bezug auf die zu zahlende Grundsteuer der einzelnen Steuerpflichtigen. Manche Steuerpflichtige werden trotz einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung mehr bezahlen müssen, während andere weniger zahlen werden.
Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere aus den Unterschieden bei den Grundstücksarten und Grundstücksmerkmalen, wie:
Eigentumswohnungen,
- kleinen oder großen Grundstücken,
- Höhe der Bodenrichtwerte,
- sowie der Nutzung (Wohnen oder Gewerbe).
Diese Verschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Bund) und vom Land Baden-Württemberg (Landesgesetzgeber) ausdrücklich so vorgesehen. Für überdurchschnittlich große Grundstücke in einer Top-Lage wird die Grundsteuer in der Regel steigen, während sie für kleinere Grundstücke in weniger guten Lagen oder für Eigentumswohnungen oft günstiger wird.
Fristen
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Erforderliche Unterlagen
-
Kosten
-
Hinweise
Hinweise
Voraussetzungen für ein Gutachten
Ein Gutachten kann nur durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen oder einen öffentlich bestellten, vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen erstellt werden.
Es muss die vom Finanzamt vorgeschriebenen Formerfordernisse einhalten, um anerkannt zu werden.
Weitere Informationen sowie die Preise für ein solches Gutachten gemäß § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG können beim Gemeinsamen Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen eingeholt werden. Das LGrStG ermöglicht aufgrund einer Öffnungsklausel ein qualifiziertes Gutachten einzureichen – Voraussetzung ist aber, dass der tatsächliche Wert des Grund und Bodens um mehr als 30 % von dem festgelegten Grundsteuerwert des Finanzamts abweicht.
Bestandskräftige Grundsteuer-Wertbescheide Stichtag 01.01.2022 (für 01.01.2025)
Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Beantragung eines solchen Wertgutachtens am 30.06.2025 endet. Gutachten, die danach in Auftrag gegeben werden, werden nicht mehr rückwirkend zum 01.01.2022 anerkannt.
Für weitere Informationen oder Fragen stehen die Mitarbeiter des Gemeinsamen Gutachterausschusses im Landkreis Esslingen zur Verfügung.
E-Mail: info@gua-lkes.de,
Tel.:07022 24234-0.
Auf den Homepageseiten des Gemeinsamen Gutachterausschusses im Landkreis Esslingen (GutachterausschussLKES) finden Sie zudem noch weitere Infos/Downloads zu wie z. B. Antrag Gutachten.
Einspruch/Widerspruch
Wenn Sie einen Einspruch beim Finanzamt einreichen, müssen Sie die Gemeinde darüber nicht informieren. Bei erfolgreicher Änderung Ihres Grundsteuerwertbescheides und/oder Ihres Grundsteuermessbetragsbescheides, erhält die Gemeinde die entsprechenden Bescheide direkt vom Finanzamts (Grundlagenbescheid). Anhand der Änderung der Bescheide durch das Finanzamt, ändert die Gemeinde Ihren Grundsteuerbescheid.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer ist trotzdem zu zahlen und eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist nicht möglich. Ein Widerspruch mit der Begründung eines falschen Grundsteuerwertes oder einer falschen Grundsteuermesszahl wird abgelehnt, da die Gemeinde an die Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden ist. Solche Widersprüche haben daher keine Aussicht auf Erfolg. Sollte Ihr Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben, wird Ihnen ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid zugestellt.
Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter GrundsteuerBW sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
18.12.2024, Stadt Plochingen