Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Die Stadt Plochingen erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) vom 30.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Allgemeinverfügung:


1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 im Bereich der Bahnhofszone innerhalb der Grenzen der Otto-Konz-Brücke im Westen, der Eisenbahnstraße im Norden, der Bahnhofstraße im Osten und dem Gleisbett im Süden, sowie in der Innenstadt innerhalb der Grenzen Neckarstraße / Esslinger Straße im Süden, der Bergstraße im Westen, der Moltkestraße im Norden, der Schorndorfer Straße im Osten einschließlich der jeweiligen Straßenfläche, verboten.
Die beiliegenden Lagepläne sind Bestandteil dieser Verfügung. 2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
 3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengV) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
 4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung: 1. Die Plochinger Bahnhofszone sowie die Plochinger Innenstadt, insbesondere der Bereich der Fußgängerzone, wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke wie z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) abgefeuert und abgebrannt. Immer mehr kommt es dabei, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und angrenzende bauliche Anlagen vor Ort.In anderen Städten wie z.B. Tübingen oder Esslingen kamen in der Nacht von Silvester auf Neujahr bereits Feuerwehren zum Einsatz, welche teilweise gerade noch rechtzeitig größere Katastrophen verhindern konnten.
  

2. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV. Schutzobjekte einer solchen Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen. Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2. Die Anordnungen dürfen sich räumlich nur so weit erstrecken, wie es die besonders brandempfindlichen Objekte erfordern. Auf Grund der Beschaffenheit ergeben sich sowohl ein eindeutig erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein sehr großes Schadensausmaß im Brandfall. Hierbei geht die Brandgefahr nicht in erster Linie von der Bauweise der Gebäude aus, vielmehr weisen die alten Häuser unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerksraketen auf. Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II an der Bausubstanz der Gebäude im Bereich in der Fußgängerzone zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen von der Verfassung wegen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet abgefeuert und abgebrannt werden.
  
3. Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 13.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für die Gebäude im genannten Bereich kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz des genannten Bereiches hat Vorrang gegenüber dem privaten Interesse Einzelner.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Plochingen, Schulstr. 5-7, 73207 Plochingen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis: Das Verwaltungsgericht Stuttgart kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die die sofortige Vollziehung aussetzen und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen. Gez. Frank Buß, Bürgermeister

Anlage (PDF / 284,1 KiB) 1 und Anlage 2 (PDF / 406,4 KiB)